Fachkundelehrgänge nach § 32 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Bei den von uns durchgeführten Lehrgängen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz für das Böllern, Vorderladerschießen, Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und die Gewerbsmäßige Reinigung von Schießständen bereiten wir Sie auf die Ihnen bevorstehende Prüfung vor dem Gewerbeaufsichtsamt vor.

 

In unseren Lehrgängen legen wir sehr großen Wert auf eine gründliche Ausbildung. 

 

Die Lehrgangsgrundsätze wurden im Jahr 2018 neu herausgegeben und über den  „Bundesanzeiger“ veröffentlicht. Hierbei wurde die Ausbildungszeit für die Bereiche Böllern, Vorderladerschießen, Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und die Gewerbsmäßige Reinigung von Schießständen wie folgt festgelegt:

 

 

 

Böllern:

 

Lehrgangsdauer mindestens 2 Tage, diese müssen mind. 10 LE a) 45min. betragen. Bei der praktischen Prüfung sind mit Handböller, Standböller, Vorderlader- und Hinterladerkanone je ein Schuss pro Prüfling eigenständig unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften abzugeben.

 

 

 

Vorderladerschießen:

 

Lehrgangsdauer mindestens 2 Tage, diese müssen mindestens 11 LE a) 45min. betragen. Bei der praktischen Prüfung ist von jedem Prüfling ein Schuss mit der Perkussionspistole und ein Schuss mit dem Vorderladerrevolver unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften abzugeben.

 

Laden und Wiederladen von Patronenhülsen:

 

Lehrgangsdauer mindestens 2 Tage, diese müssen mindestens 12 LE a) 45min. betragen. Bei der praktischen Prüfung ist von jedem Prüfling eine Patrone unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften herzustellen, welche im Anschluss von jedem Prüfling verschossen werden kann.

 

Gewerbsmäßige Reinigung von Schießständen

 

Lehrgangsdauer mindestens 2 Tage, diese müssen mindestens 15 LE a) 45 min. betragen. In der praktischen Prüfung muss der Lehrgangsteilnehmer unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften eine ordnungsgemäße Vernichtung von Treibladungspulverresten durchführen.